Wir informieren Sie in unserer Kunden-App fin4u darüber, ob Sie einen Antrag auf Altersvorsorgezulage gestellt haben. Diese Information finden Sie in den „Vertragsdetails Hauptversicherung“ unter dem Punkt Altersvorsorgezulage.
Zusätzlich teilen wir Ihnen auf der Kontoaufstellung und Wertermittlung unter dem Punkt „Wichtige Vertragsdaten am…“ mit, ob Sie einen Antrag auf Altersvorsorgezulage gestellt haben.
Sollten Sie noch keinen Antrag auf Altersvorsorgezulage gestellt haben, können Sie dies einfach und schnell über unsere Kunden-App fin4u nachholen und sich so zukünftig die Zulagen sichern.
Sie nutzen unsere Kunden-App noch nicht? Alle Infos zu Installation und Registrierung finden Sie hier.
FAQs Riester-Rente
Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen rund um Ihre Riester-Rente – verständlich erklärt und jederzeit für Sie abrufbar.
Ob es um Zulagen, Vertragsänderungen oder den Beginn der Rentenzahlung geht – unsere FAQ unterstützt Sie dabei, schnell die passende Information zu finden.
Antrag auf Altersvorsorgezulage und Übermittlung der Beiträge
Wir melden Ihre Beiträge Ende Januar/ Anfang Februar elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Von dort werden Ihre Beiträge an Ihre zuständige Finanzbehörde übermittelt. Bei der Steuererklärung ist es nicht mehr nötig, eine Beitragsbescheinigung beizufügen.
Für die Steuererklärung benötigen Sie nur die eingezahlten Beiträge.
Zulagen
Das kann verschiedene Ursachen haben. Die beiden häufigsten Gründe sind:
1. Es wurde ein zu geringer Beitrag geleistet
Der Mindestbeitrag zum Erhalt der vollen Zulage beträgt 4 % Ihres sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €). Von diesem Wert ziehen Sie die Grundzulage (175 €) und die beantragten Kinderzulagen (je Kind 300 €, bzw. für vor 2008 geborenen Kinder 185 €) ab.
Beispiel:
Bruttoeinkommen 2024: 40.000,00 EUR
4 % davon = 1.600,00 EUR
Abzüglich der Grundzulage von 175,00 EUR ergibt dies für Sie einen jährlichen Mindesteigenbeitrag von 1.425,00 EUR um die volle Förderung zu erhalten. Wenn Sie weniger einzahlen, wird die Zulage anteilig gekürzt. Ihren Mindesteigenbeitrag können Sie schnell und einfach über unseren Beitragsrechner berechnen und gleichzeitig eine Änderung Ihres Beitrags oder die Abbuchung einer Zuzahlung beantragen.
Beachten Sie bitte, dass eine Änderung Ihres Beitrages nur für das aktuelle und künftige Kalenderjahre möglich ist. Nachzahlungen für vergangene Jahre sind leider, aufgrund des steuerlichen Zuflussprinzips, nicht zulässig.
2. Aufteilung auf zwei oder mehrere Verträge
Haben Sie neben dem bei der Alte Leipziger geführten Vertrag noch einen oder mehrere aktiv besparte Riesterverträge, zu denen Anträge auf Altersvorsorgezulage gestellt sind, werden die Zulagen auf maximal zwei Verträge verteilt. Sollte dies auf Ihren Vertrag zutreffen, ist auf der Bescheinigung nach §92 EstG in den Erläuterungen der Kürzungsgrund „Verteilungsfall (zwei Verträge)“ angegeben.
Trifft beides auf Ihren Vertrag nicht zu, wenden Sie sich bitte direkt an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), Tel.: 03381 – 216 23 24 und halten Sie zum Abgleich Ihre Sozialversicherungsnummer bereit.
In der Bescheinigung nach §92 EStG bescheinigen wir Zulagenbewegungen, die im Vorjahr stattgefunden haben. Die Bescheinigung erhalten Sie mit den jährlichen Informationsunterlagen.
Dabei kann es sich auch um Nachzahlungen bzw. Nachforderungen für Jahre handeln, die bereits vergangen sind oder zu denen bereits eine Bestätigung ausgestellt wurde.
Die Zulagen für das Vorjahr werden im aktuellen Kalenderjahr von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen geprüft und gezahlt. Diese sind somit in der Bescheinigung nach §92 EstG im Folgejahr ersichtlich.
Ab Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG haben Sie ein Jahr lang Zeit, gegen ein Ermittlungsergebnis Einspruch einzulegen. Dies können sie mit einem sogenannten Festsetzungsantrag direkt bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen tun:
Postweg:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
10868 Berlin
Bitte geben Sie in Ihrem Festsetzungsantrag Ihre Sozialversicherungsnummer an. Sie finden diese in der Bescheinigung nach §92 EstG. Die Korrespondenz wird mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen geführt. Diese entscheidet über die Bewilligung der Zulagen. Geht Ihnen eine Festsetzung von Amtswegen zu, haben Sie einen Monat Zeit, dagegen Einspruch einzulegen. Auch diesen Festsetzungsantrag können Sie wie oben beschrieben stellen.
Für die Zulagenbeantragung gibt es eine zweijährige Beantragungsfrist.
Gleiches gilt für die Nachmeldung von Kindern. Die Zulagen können Sie über unsere Kunden-App fin4u jederzeit beantragen.
Wir übermitteln die im Zulagenantrag angegebenen Daten und die gezahlten Beiträge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Auf die Gewährung oder Nichtgewährung von Zulagen haben wir keinen Einfluss. Dies ist ausschließlich Angelegenheit der Zulagenstelle (ZfA).
Die Entscheidung der Zulagenstelle bescheinigen wir Ihnen immer im Folgejahr auf der Bescheinigung nach § 92 EstG.
Über die Gründe der Entscheidung werden wir nur pauschal informiert. Details, warum Zulagen eventuell nicht oder nicht vollständig gezahlt wurden, kann Ihnen nur die Zulagenstelle beantworten. Sie erreichen diese unter Tel. 03381-216 23 24. Für Rückfragen bei der Zulagenstelle halten Sie bitte Ihre Sozialversicherungsnummer parat. Diese ist zugleich die Zulagennummer.
Kinderzulage und Elternzeit
Die Kinderzulage steht, unabhängig von der kindergeldberechtigten Person, grundsätzlich der Mutter des Kindes zu und kann durch diese beantragt werden.
Ist eine Beantragung der Kinderzulage auf dem Vertrag des Ehemannes gewünscht, kann dies mit Zustimmung der Mutter erfolgen. In diesem Fall benötigen wir die Angaben der Mutter in dem Feld Ehegatte/Lebenspartner und die Zustimmungserklärung bei den Angaben zum Kind. Die geforderten Angaben können Sie uns über unsere Kunden-App fin4u jederzeit mitteilen.
Eine doppelte Beantragung der Kinderzulage sowohl auf dem Vertrag der Mutter als auch auf dem Vertrag des Vaters ist nicht möglich. Bei getrenntlebenden Paaren kann nur die kindergeldberechtigte Person die Kinderzulage beantragen, unabhängig vom Wohnort des Kindes. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen prüft bei der Familienkasse, wer der Kindergeldberechtigte ist.
nicht zu verwechseln mit dem Kindergeldempfänger, dieser erhält das Kindergeld auf sein/ihr Konto.
Während der Elternzeit/ Erziehungszeit kann die Riester-Rente weiterhin genutzt werden.
Die Rentenversicherungspflicht und damit die Förderberechtigung während der Kindererziehungszeiten wird ohne die Beantragung von Kindererziehungszeiten beim Rentenversicherungsträger zu Gunsten der Kindererziehenden bis zur Vollendung des vierten Lebensjahrs des Kindes unterstellt. Es ist wichtig, die Kindererziehungszeiten bei der Rentenversicherung zu beantragen, um die Zulagen weiterhin zu erhalten. Die Kindererziehungszeiten müssen Sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Das Dokument finden Sie auf der Homepage der Rentenversicherung.
Innerhalb der Kindererziehungszeiten sind Sie damit ohne Einkommen unmittelbar Zulagenberechtigt. Pro Kind haben Sie ein Anrecht auf drei Jahre. Überschneiden sich die Zeiträume, werden diese hinten angehängt. Bei Mehrlingsgeburten können pro Kind drei Jahre Kindererziehungszeit beantragt werden.
Beispiel:
1. Kind 2021 geboren
2. Kind 2023 geboren
Sie sind aufgrund der Kindererziehungszeit somit bis 2027 zulagenberechtigt.
Besondere Lebenssituationen
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ist eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung.
Als solche kann diese sich sämtliche Einkommen von rentenversicherungspflichtigen Personen zur Ermittlung des Zulagenanspruchs heranziehen.
Als verbeamtete Person, hierzu zählen auch Beamte auf Probe, Soldaten und andere, die eine staatliche Versorgung erhalten, zahlen Sie nicht in die Deutsche Rentenversicherung ein. Ihre Einkünfte müssen der Zulagenstelle deshalb von Ihrem Dienstherrn übermittelt werden. Hierfür müssen Sie Ihren Dienstherrn mittels einer Vollmacht zur Datenübermittlung ermächtigen. Ein Formular zur Bevollmächtigung erhalten Sie bei Ihrem Dienstherrn, als Vorlage kann auch die Info Riester-Rente für Beamte verwendet werden. Dadurch willigen Sie ein, dass Ihr Dienstherr Ihre Einkommensdaten der Zentralen Zulagen-stelle für Altersvermögen zur Verfügung stellt.
Verziehen Sie ins EU-Ausland und sind nicht mehr in Deutschland rentenversicherungspflichtig tätig, behalten Sie alle bisher erhaltenen Zulagen. Zukünftig bekommen Sie keine weiteren Zulagen.
Verziehen Sie ins Nicht EU-Ausland und sind nicht mehr in Deutschland rentenversicherungspflichtig tätig, werden alle Zulagen und Steuervorteile zum vertraglich vereinbarten Rentenbeginn zurückgefordert. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz vor dem vereinbarten Rentenbeginn wieder nach Deutschland oder in ein anderes EU-Land, behalten Sie alle bisher erhaltenen Zulagen.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie von einer deutschen Firma ins Ausland entsendet werden, in diesem Fall bleiben Sie förderfähig. Eine mittelbare Begünstigung für einen Ehepartner ist dabei nicht möglich.
Sind Sie nur teilweise erwerbsunfähig, besteht nur eine Zulagenberechtigung, wenn Sie rentenversicherungspflichtig arbeiten. Als Grundlage für die Beitragsberechnung wird nur das rentenversicherungspflichtige Einkommen zugrunde gelegt.
Sind Sie zu 100 % erwerbsunfähig, besteht eine Zulagenberechtigung.
Als Grundlage für die Beitragsberechnung ist der Bruttorentenbetrag der Rente vor Abzug der einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung anzusetzen. Zuschüsse zur Krankenversicherung sind nicht hinzuzurechnen.
Im ersten Jahr der Erwerbsunfähigkeit wird noch das Vorjahreseinkommen herangezogen und ggf. die Rentenzahlungen hinzugerechnet.
Vertragsänderungen
Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum nächsten Beitragszahlungstermin beitragsfrei stellen.
Wenn Sie in einem vollen Kalenderjahr keine Beiträge entrichten, haben Sie keinen Anspruch auf eine Zulage. Stellen Sie Ihren Vertrag unterjährig frei, erhalten Sie anteilig Ihre Zulagen, wenn der volle Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wurde.
Ihre bereits erhaltenen Zulagen verbleiben im Vertrag.
Sie können Ihren Vertrag zu jedem 01. eines Monats kündigen. Hierfür benötigen wir eine schriftliche Willenserklärung von Ihnen, die Sie uns gerne per E-Mail zusenden können.
Bei einer Kündigung sind wir verpflichtet zu prüfen, in welchem Land bzw. in welchen Ländern Sie steuerpflichtig sind. Bitte machen Sie deshalb in Ihrer Kündigung Angaben zu Ihrer steuerlichen Ansässigkeit. Die Kündigung Ihrer Riester-Rente stellt eine sogenannte schädliche Verwendung dar. In diesem Fall müssen Sie alle bisher erhaltenen Zulagen und Steuerermäßigungen zurückzahlen.
Die Summe der zurückzuzahlenden Zulagen finden Sie in der Bescheinigung nach §92 EStG, die Sie mit den jährlichen Informationsunterlagen Anfang jeden Jahres erhalten. Die Höhe der eventuell zurückzuzahlenden Steuerermäßigungen kennen wir nicht, Sie können diese bei der Zulagenstelle telefonisch: 03381-2162324 oder online erfragen.
Die Höhe des Rückforderungsbetrages wird uns von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen mitgeteilt. Anhand dieser Mitteilung behalten wir den Rückforderungsbetrag vom Rückkaufswert ein und zahlen ihn an die Zulagenstelle zurück.
Leistung im Todesfall
Sie möchten bestimmen, wer im Todesfall bezugsberechtigt sein soll?
Kein Problem – Sie können das ganz einfach und bequem über unsere Kunden-App fin4uerledigen.
Alternativ können Sie uns einen unterschriebenen Antrag zusenden. Damit wir Ihre Angaben korrekt erfassen können, benötigen wir folgende Informationen zur bezugsberechtigten Person:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
Was passiert im Todesfall?
1. Bei einem Todesfall vor Rentenbeginn
- Auszahlung der Todesfallleistung an die benannte Person, abzüglich bereits gewährter Zulagen und Steuerermäßigungen,
oder
- Übertragung des Vertragsguthabens auf einen Riester-Vertrag des Ehegatten – in diesem Fall ohne Abzüge von Zulagen oder Steuerermäßigungen.
2. Bei einem Todesfall nach Rentenbeginn:
Während der Rentengarantiezeit:
- Auszahlung der Todesfallleistung an die benannte Person, abzüglich anteiliger Zulagen und Steuerermäßigungen,
oder
- Übertragung des verbliebenen Guthabens auf einen Riester-Vertrag des Ehegatten – ebenfalls ohne Abzüge.
3. Nach Ablauf der Rentengarantiezeit:
- Der Vertrag erlischt. Weitere Leistungen erfolgen nicht.
Wichtig zu wissen:
Wenn Sie kein Bezugsrecht festgelegt haben, fällt die Leistung in die gesetzliche Erbmasse.
Übertragung auf den Ehegatten:
Der Ehegatte benötigt keinen bestehenden Riester-Vertrag. Für die Übertragung kann ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.
Auf Wunsch erstellen wir gerne ein entsprechendes Angebot. Die lebenslange Rente aus diesem Vertrag beginnt dann zum vereinbarten Rentenbeginn.
Leistung zum Rentenbeginn und Kosten
Gemäß Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zahlen wir Ihnen ab Rentenbeginn eine lebenslange Rente. Sie haben jedoch zum Rentenbeginn die Möglichkeit sich 30% des zur Verfügung stehenden Kapitals einmalig auszahlen zu lassen.
Durch die einmalige Auszahlung reduziert sich Ihre Rentenleistung entsprechend. Sollte Ihre Rest-Rentenleistung unterhalb 1 % der monatlichen Bezugsgröße fallen, wird das gesamte Kapital lebenslang verrentet.
Liegt Ihre Rente zum Rentenbeginn unterhalb 1 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des IV. Sozialgesetzbuches (im Kalenderjahr 2025 monatlich 37,45 EUR) zahlen wir Ihnen die Leistung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung einmalig aus.
Bei Ihrem Vertrag sind zwei Arten von Kosten zu unterscheiden:
1. Abschlusskosten
Diese entstehen bei Vertragsabschluss und für jede Beitrags- und Dynamikerhöhung und werden jeweils über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt.
2. Verwaltungskosten
Sie fallen während der gesamten Vertragslaufzeit an und decken unter anderem die laufende Betreuung und Verwaltung des Vertrags ab.
Über die genaue Höhe der Kosten wurden Sie bereits bei Vertragsabschluss informiert. In den jährlichen Schreiben zur Wertentwicklung können Sie die Höhe der angefallenen Kosten entnehmen
Zum Rentenbeginn greift die Beitragsgarantie. Das heißt, sämtliche von Ihnen eingezahlten Beiträge plus die erhaltenen Zulagen müssen zur Verrentung zur Verfügung stehen. Unabhängig davon, wie viele Kosten angefallen sind. Nach einem Anbieterwechsel, hin zur Alte Leipziger, stehen Ihnen nur die bei der Alte Leipziger gezahlten Beiträge und das übertragene Kapital zur Verrentung zur Verfügung.